Islamisch heiraten in Deutschland: Nikah, Standesamt, Mahr und Rechtsfolgen
Islamisch heiraten in Deutschland: was einen Nikah religiös gültig macht, was er staatlich bewirkt und was nicht, und was ihr zusätzlich regeln solltet.
Islamisch heiraten heißt, einen Vertrag zu schließen. Der Nikah braucht dafür weniger, als die meisten denken. Was er in Deutschland dagegen nicht bewirkt, überrascht viele Paare erst Jahre später.
Kurzantwort
- Was macht einen Nikah gültig? Angebot und Annahme in derselben Sitzung, zwei Zeugen, eine Mahr und, nach der Auffassung der meisten Schulen, der Wali der Braut.
- Gilt der Nikah in Deutschland? Als Ehe im Sinne des Gesetzes nicht. Eine Ehe entsteht in Deutschland nur vor dem Standesbeamten (§ 1310 BGB).
- Ist ein Nikah ohne Standesamt verboten? Für Erwachsene nicht. Seit 2009 gibt es das frühere Verbot der religiösen Voraustrauung nicht mehr. Ist einer der beiden minderjährig, ist die Handlung dagegen untersagt (§ 11 Abs. 2 PStG).
- Was fehlt ohne Standesamt? Erbrecht, Rentenansprüche, Zugewinnausgleich, Steuerklasse, Unterhalt nach einer Trennung, und beim Sorgerecht braucht es zusätzliche Erklärungen.
Was ein Nikah ist
Der Nikah ist kein Sakrament und keine Weihe. Er ist ein Vertrag zwischen zwei Menschen, geschlossen vor Zeugen, mit Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. Genau deshalb kann er auch Bedingungen enthalten, und genau deshalb kann er aufgelöst werden.
Zugleich ist er mehr als ein gewöhnlicher Vertrag. Der Quran nennt ihn ein festes Abkommen:
Wie könnt ihr es zurücknehmen, wo ihr doch zueinander eingegangen seid und sie mit euch ein festes Abkommen getroffen haben?
Quran 4:21
Und er beschreibt, wozu die Verbindung da ist:
Und es gehört zu Seinen Zeichen, dass Er euch aus euch selbst Gattinnen erschaffen hat, damit ihr bei ihnen Ruhe findet; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt.
Quran 30:21
Vertrag und Zuneigung stehen also nebeneinander, nicht gegeneinander.
Was einen Nikah gültig macht
Die Anforderungen sind übersichtlich. Die vier Fiqh-Schulen stimmen in den meisten Punkten überein.
Angebot und Annahme
Einer erklärt, dass er die Ehe schließen will, der andere nimmt an, und beides geschieht in derselben Sitzung. Der Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; entscheidend ist, dass beide Erklärungen eindeutig sind und alle Anwesenden sie verstehen. Auch eine Stellvertretung ist möglich, etwa wenn jemand nicht anwesend sein kann.
Zwei Zeugen
Angebot und Annahme müssen von Zeugen selbst gehört werden. Verlangt werden zwei erwachsene muslimische Männer; nach hanafitischer Auffassung genügt auch ein Mann zusammen mit zwei Frauen. Die Zeugen sind der Punkt, an dem am wenigsten Spielraum besteht: Ohne sie ist der Vertrag nach der verbreiteten Auffassung nicht zustande gekommen. Klassisch wird die Anforderung damit begründet, dass eine Ehe öffentlich bekannt sein soll und nicht heimlich geschlossen wird.
Die Mahr
Die Mahr ist die Gabe des Mannes an die Frau. Sie gehört ihr allein, nicht ihrer Familie. Der Quran nennt sie ausdrücklich:
Und gebt den Frauen ihre Morgengabe als Geschenk.
Quran 4:4
Wird beim Vertragsschluss keine Höhe genannt, ist der Vertrag deshalb nicht ungültig; es wird dann eine angemessene Mahr geschuldet. Üblich ist die Aufteilung in einen sofort fälligen und einen aufgeschobenen Teil.
Der Wali
Hier gehen die Schulen auseinander, und der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Überliefert ist:
Es gibt keine Eheschließung ohne Wali.
Sunan at-Tirmidhi 1101
Die malikitische, schafiitische und hanbalitische Schule sehen darin eine Voraussetzung der Gültigkeit. Nach hanafitischer Auffassung kann eine erwachsene Frau den Vertrag selbst schließen; die Zustimmung des Wali ist dort dringend empfohlen und schützend, aber keine Bedingung, sofern der Bräutigam als ebenbürtig gilt. Wer in Deutschland heiratet, klärt das am besten vorher mit dem Imam, der den Vertrag begleitet.
Unabhängig davon gilt in allen Schulen: Ohne die Zustimmung der Frau selbst kommt kein gültiger Vertrag zustande.
Die vier Schulen im Vergleich
| Hanafi | Maliki | Schafii | Hanbali | |
|---|---|---|---|---|
| Wali nötig? | nein bei erwachsener Frau und ebenbürtigem Bräutigam | ja | ja | ja |
| Zeugen | zwei Männer oder ein Mann und zwei Frauen | zwei Männer | zwei Männer | zwei Männer |
| Mahr nicht beziffert | Der Vertrag bleibt gültig; geschuldet wird eine angemessene Mahr | |||
| Zustimmung der Frau | In allen Schulen erforderlich | |||
Was in Deutschland rechtlich gilt
Eine Ehe entsteht in Deutschland nur vor dem Standesbeamten. Das steht so im Gesetz: „Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen" (§ 1310 Abs. 1 BGB). Ein Nikah, so gültig er religiös sein mag, erzeugt für sich genommen keine Ehe im Sinne des deutschen Rechts.
Verboten ist er trotzdem nicht. Bis Ende 2008 durfte ein Geistlicher erst trauen, wenn das Paar vorher beim Standesamt war. Dieses Verbot der religiösen Voraustrauung ist mit dem neuen Personenstandsgesetz zum 1. Januar 2009 entfallen. Erwachsene dürfen also einen Nikah schließen, ohne standesamtlich zu heiraten. Der Gesetzgeber behandelt sie dann wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Bei Minderjährigen ist die Handlung untersagt. Seit 2017 verbietet § 11 Abs. 2 PStG jede religiöse oder traditionelle Handlung, die eine eheähnliche dauerhafte Bindung mit einer Person unter achtzehn Jahren begründen soll, ebenso einen Vertrag, der an die Stelle der Eheschließung tritt. Das Verbot richtet sich gegen den Geistlichen, gegen Sorgeberechtigte, gegen den volljährigen Partner und gegen Anwesende, die daran mitwirken. Und nach § 1303 BGB darf eine Ehe ohnehin nicht vor der Volljährigkeit eingegangen werden.
Was ohne Standesamt fehlt
Diese Liste entscheidet im Ernstfall über sehr viel Geld und über Rechte am Krankenbett.
| Bereich | Mit Standesamt | Nur Nikah |
|---|---|---|
| Erbrecht | gesetzliches Erbrecht des Ehegatten | keines; ohne Testament erbt der Partner nichts |
| Witwenrente | Anspruch aus der Rentenversicherung | kein Anspruch |
| Zugewinn | Ausgleich bei Scheidung | kein Ausgleich |
| Steuer | gemeinsame Veranlagung möglich | nicht möglich |
| Unterhalt nach Trennung | Trennungs- und nachehelicher Unterhalt gesetzlich geregelt | kein ehelicher Unterhalt; Ansprüche wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes können bestehen (§ 1615l BGB) |
| Sorgerecht | bei Geburt automatisch gemeinsam | nicht automatisch; gemeinsam durch Sorgeerklärungen, spätere Heirat oder gerichtliche Übertragung (§ 1626a BGB) |
| Gesundheitssorge | gesetzliches Notvertretungsrecht für höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB) | keines; es braucht eine Vorsorgevollmacht |
Einiges davon lässt sich auffangen, anderes nicht. Ein Testament kann den Partner bedenken, macht ihn aber nicht zum gesetzlichen Ehegatten mit Pflichtteil und Steuerfreibetrag. Eine Vollmacht schafft Vertretungsbefugnis, ersetzt aber keine Ehe. Und einen Zugang zur Witwenrente kann keine private Vereinbarung herstellen, denn die Rentenversicherung knüpft ihn an die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Wer den standesamtlichen Weg nicht geht, sollte die auffangbaren Punkte deshalb bewusst regeln, statt zu hoffen, dass sich nichts ereignet.
Ist die Mahr in Deutschland einklagbar?
Das ist die meistgestellte Frage zum Thema, und die ehrliche Antwort lautet: Es kommt zuerst darauf an, welches Recht überhaupt gilt.
Schritt eins, welches Recht anwendbar ist. Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass ein Anspruch auf eine Mahr als allgemeine Wirkung der Ehe einzuordnen ist und damit dem Recht unterliegt, das Artikel 14 EGBGB beruft (XII ZR 107/08). Die Mahr wird also weder dem Unterhalts- noch dem Güterrecht zugeordnet, sondern dem Ehewirkungsstatut. Welches Recht das im Einzelfall ist, hängt unter anderem von Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt ab.
Schritt zwei, was daraus folgt. Verweist das Ehewirkungsstatut auf eine ausländische Rechtsordnung, die die Mahr kennt, kann sie nach jener Rechtsordnung durchsetzbar sein. Gilt dagegen deutsches Sachrecht, wird es schwierig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2019 eine Klage abgewiesen (8 UF 192/17): Beide Eheleute lebten in Deutschland, deutsches Recht war anzuwenden, und dieses kenne das Institut der Morgengabe nicht. Das Gericht sah darin eine Naturalobligation, also eine Verpflichtung ohne gerichtliche Durchsetzbarkeit, und wies zusätzlich auf die fehlende notarielle Beurkundung hin.
Was das praktisch heißt. Wer in Deutschland lebt und hier bleiben will, sollte sich nicht darauf verlassen, dass eine mündlich oder nur im Nikah-Papier zugesagte Mahr vor einem deutschen Gericht durchgesetzt werden kann. Wer eine erhebliche Summe vereinbart, lässt sie anwaltlich prüfen und gegebenenfalls notariell beurkunden. Religiös bleibt die Mahr geschuldet, unabhängig davon, was ein staatliches Gericht dazu sagt. Nur nützt das der Frau wenig, wenn nicht gezahlt wird.
Was passiert konkret, wenn …
Abstrakte Rechtsbegriffe helfen wenig. Vier Lagen, in denen der Unterschied zwischen Nikah und Standesamt tatsächlich spürbar wird.
… ihr euch trennt
🕌 Islamrechtlich wird der Vertrag aufgelöst, und die aufgeschobene Mahr wird fällig.
⚖️ Staatlich gibt es nichts zu scheiden, weil keine Ehe bestand. Kein Trennungsunterhalt, kein Versorgungsausgleich, kein Zugewinnausgleich. Gibt es ein gemeinsames Kind, kommen Kindesunterhalt und unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB ein eigener Anspruch des betreuenden Elternteils in Betracht.
… einer von euch stirbt
🕌 Islamrechtlich hat der überlebende Ehegatte einen festen Erbanteil.
⚖️ Staatlich erbt der Partner ohne Testament nichts, weil er kein Ehegatte ist. Auch ein Testament ändert nichts am Steuerfreibetrag für Ehegatten und nichts am Zugang zur Witwenrente; beides hängt an der Ehe.
… ihr ein Kind bekommt
⚖️ Staatlich ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Der Vater muss die Vaterschaft anerkennen, sonst gilt er rechtlich nicht als Vater. Für die gemeinsame Sorge braucht es Sorgeerklärungen, eine spätere Heirat oder eine gerichtliche Übertragung (§ 1626a BGB). Beides kostet nichts, aber niemand erledigt es von allein.
… einer im Krankenhaus liegt
⚖️ Staatlich dürfen Ehegatten einander in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn einer wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann. Dieses Notvertretungsrecht ist auf höchstens sechs Monate begrenzt (§ 1358 BGB). Ohne Ehe greift es nicht. Dann entscheidet, wer eine Vorsorgevollmacht hat, und ohne Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer.
Was in den Vertrag gehört
Der Nikah verträgt Bedingungen, solange sie nichts Untersagtes verlangen. Üblich und sinnvoll sind:
- Die Mahr mit Höhe, Form und Fälligkeit, aufgeteilt in sofort und aufgeschoben.
- Der Wohnort und ob ein Umzug ins Ausland ausgeschlossen sein soll.
- Berufstätigkeit und Ausbildung der Frau, wenn beides fortgeführt werden soll.
- Das Recht der Frau, die Scheidung selbst auszusprechen, wenn es ihr im Vertrag übertragen wird. Der Fachbegriff dafür ist Talaq at-Tafwid. Die Klausel ist vielen unbekannt und schützt davor, dass eine Frau später auf die Mitwirkung des Mannes angewiesen ist, um sich zu lösen.
- Die Verpflichtung zur standesamtlichen Eheschließung innerhalb einer bestimmten Frist, falls sie noch aussteht.
Was nicht hineingehört: alles, was die Frau von vornherein rechtlos stellt, und alles, was gegen deutsches Recht verstößt.
Nur Nikah? Diese sieben Dinge solltet ihr zusätzlich regeln
Checkliste vor dem Nikah
- Mahr schriftlich festhalten. Betrag, Form, was sofort fällig ist und was aufgeschoben, und wann der aufgeschobene Teil fällig wird. Bei erheblichen Summen anwaltlich prüfen und beurkunden lassen.
- Testament. Ohne Ehe erbt der Partner nichts. Ein handschriftliches Testament genügt formal, ein notarielles ist sicherer.
- Vorsorgevollmacht. Damit der Partner im Krankenhaus entscheiden und Auskunft bekommen darf. Ohne Ehe gibt es kein gesetzliches Notvertretungsrecht.
- Patientenverfügung. Legt fest, welche Behandlungen gewünscht sind. Gehört zur Vollmacht dazu.
- Vaterschaftsanerkennung. Beim Standesamt oder Jugendamt, kostenlos. Ohne sie gilt der Vater rechtlich nicht als Vater.
- Sorgeerklärungen. Ebenfalls beim Jugendamt, kostenlos, für die gemeinsame elterliche Sorge.
- Partnerschaftsvertrag. Regelt, wem was gehört, wer was eingebracht hat und was bei einer Trennung geschieht.
Checkliste aus dem Beitrag „Islamisch heiraten in Deutschland“ auf blog.commonsplace.de
Wie ein Nikah abläuft
- Vorher klären: Wali, Zeugen, Höhe und Fälligkeit der Mahr, gewünschte Bedingungen.
- Vertrag aufsetzen, auf Deutsch oder zweisprachig, damit beide Seiten verstehen, was sie unterschreiben.
- Die Sitzung: meist ein kurzer Vortrag, dann Angebot und Annahme vor den Zeugen, dann das Bittgebet.
- Unterschreiben, alle Beteiligten, und jeder bekommt eine Ausfertigung.
- Die Walima, das Hochzeitsmahl. Sie ist nachdrücklich empfohlen und muss nicht aufwendig sein.
Ein Amt braucht es dafür nicht. Wer den Vertrag begleitet, wird von der Gemeinde bestimmt, und in aller Regel ist das der Imam.
Häufige Fragen
Muss man zuerst zum Standesamt?
Rechtlich nicht mehr, seit 2009 nicht. Viele Gemeinden verlangen es trotzdem oder empfehlen es dringend, weil die Frau sonst ohne Absicherung dasteht.
Was, wenn nur der Nikah geschlossen wurde und die Beziehung endet?
Religiös braucht es eine Auflösung des Vertrags. Rechtlich gibt es nichts zu scheiden, weil keine Ehe bestand. Gemeinsame Kinder und Unterhalt für sie sind davon unberührt.
Gilt eine standesamtliche Ehe islamisch als Nikah?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, also insbesondere Angebot, Annahme und Zeugen. Viele Paare schließen deshalb beides.
Können wir den Nikah nachholen, wenn wir schon standesamtlich verheiratet sind?
Ja, das ist verbreitet und unproblematisch.
Was ist mit einem Nikah über Video?
Die Auffassungen gehen auseinander, weil die Einheit der Sitzung berührt ist. Der sichere Weg ist eine Stellvertretung vor Ort, die vor denselben Zeugen erklärt.
Wer bezahlt die Hochzeit?
Die Mahr schuldet der Mann der Frau. Wer das Fest bezahlt, ist eine Frage der Absprache und keine Vorschrift.
Braucht der Vertrag eine bestimmte Form?
Religiös nicht, mündlich vor Zeugen genügt. Praktisch gehört er schriftlich festgehalten, sonst steht bei einer späteren Uneinigkeit Aussage gegen Aussage.
Ein Hinweis zum Schluss
Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften und Entscheidungen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wer vor einer Entscheidung mit erheblichen Folgen steht, holt sich Rat bei einem Fachanwalt für Familienrecht und beim Imam der eigenen Gemeinde.
Quellen
- Das feste Abkommen: Quran 4:21; Zuneigung und Barmherzigkeit: Quran 30:21; die Morgengabe: Quran 4:4.
- Keine Eheschließung ohne Wali, überliefert von Abu Musa: Sunan at-Tirmidhi 1101.
- Angebot, Annahme und Zeugen als Mindestvoraussetzungen: SeekersGuidance; zur Zustimmung des Wali: SeekersGuidance.
- Zum Verständnis der Ehe als festes Abkommen und zu ihren Zwecken: Marriage and Gender Roles in Islam, Yaqeen Institute.
- Eheschließung vor dem Standesbeamten: § 1310 BGB; Ehemündigkeit: § 1303 BGB; Standesamtsvorbehalt und Verbot bei Minderjährigen: § 11 PStG.
- Einordnung der Mahr als allgemeine Wirkung der Ehe: BGH, Urteil vom 09.12.2009, XII ZR 107/08, Leitsätze und Fundstelle.
- Kein Anspruch bei Anwendung deutschen Sachrechts: OLG Frankfurt am Main, 8 UF 192/17, 26.04.2019.
- Unterhalt aus Anlass der Geburt: § 1615l BGB; elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern: § 1626a BGB; Notvertretung in der Gesundheitssorge: § 1358 BGB.
Halima S.
Halima S. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog, meist über Geschichte, Gemeinde und muslimisches Leben in Deutschland. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.